| Hardwarevoraussetzung |
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Systemempfehlungen für die Plancal nova
Bei den hier aufgeführten Systemempfehlungen ist zu beachten, dass hier Empfehlungen für einen mittleren Betrieb bis zu 10 Arbeitsplätzen benannt werden. Bei sehr großen Projekten mit gleichzeitigem Zugriff oder einer deutlich erhöhten Anzahl von Arbeitsplätzen können höhere Anforderungen sinnvoll sein. |
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Hardwareempfehlungen für Plancal nova Arbeitsplatz |
Prozessor
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Multi-Core-Prozessor mit möglichst hoher Taktung |
| RAM Arbeitsspeicher |
4 GB Im Hinblick auf eine zukünftige Plancal nova 64 Bit Anwendung auch mehr als 4 GB |
Laufwerk
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20 GB Bei lokaler Projektablage ist ein entsprechend hoher Festplattenspeicher vorzusehen. CD-ROM oder DVD-ROM |
Betriebssystem
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Windows 7 Professional 64 Bit oder höher da niedrigere Editionen nicht in eine Domäne eingebunden werden können. |
| Bildschirm |
1 x Bildschirm für nova Basis und LT(GBT1) ohne Zusatzmodul Mehrschirmunterstützung sowie nova SSH 2 x Bildschirm für Zweischirm-Betrieb in nova Professional (GBT2) sowie nova Basis und LT(GBT1) mit Zusatzmodul Mehrschirmunterstützung
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Grafikkarte
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OpenGL-fähige Dual-Head-Karte mit mindestens 256 MB Speicher, die unter Windows für den Betrieb von zwei getrennten Monitoren konfiguriert werden kann.
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Internetzugang
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zur Online-Lizenzierung, Download Herstellerdaten, Download Programmupdate (Keine Unterstützung von Proxyservern)
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Hardwareempfehlungen für Plancal nova Server |
Microsoft SQL-Server
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Für die zentrale Ablage von Projektdaten und einen gleichzeitigen Zugriff mehrerer User auf das gleiche Projekt wird ab der Version 5.0 ein Microsoft SQL-Server empfohlen. Durch Plancal nova wird ausschließlich der Microsoft SQL-Server 2005 und 2008 in der Standard-und Enterprise-Edition unterstützt.
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| Netzwerkeinsatz |
Betriebssystem des Servers: Windows 2008 Server 64 Bit |
Server
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Für einen Einsatz einer SQL-basierten Datenbank sollte der Server auf schnellen Zugriff optimiert sein. Beispielhaft empfehlen wir folgende Ausstattung:
- Idealerweise wird ein separater Server für die
Datenablage nova bereitgestellt und ein separater Server für den Microsoft SQL-Server. Beide Server sollten Member-Server in der Domain sein.
- 4 GB RAM (je nach parallel laufenden
Anwendungen kann hier auch ein stärkerer Ausbau sinnvoll sein)
- CPU Multicore aktueller Bauart
- Das Raidsystem sollte geschwindigkeitsoptimiert sein (z. B. Raid 10)
- Eine geeignete Datensicherung wird ausdrücklich empfohlen.
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| Internetzugang |
zur Online-Lizenzierung des Floatingservers (Keine Unterstützung von Proxyservern) |
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Aus Performanzgründen wird empfohlen einen Exchange Server und Microsoft SQL Server auf separaten PCs zu betreiben. |
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Empfehlungen Netzwerk |
| Art |
Windows-Domain |
| Geschwindigkeit |
1 GBit/s |
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Zwingende Voraussetzungen |
| Prozessor |
Intel Pentium 1,6 GHz. |
RAM Arbeitsspeicher |
1024 MB |
| Laufwerk |
Festplatte min. 20GB CD-ROM oder DVD-ROM |
| Betriebssystem |
Windows XP Professional, Windows Vista, Windows 7 Professional |
| Grafikkarte |
jede OpenGL-fähige Grafikkarte |
| Internetzugang |
zur Online-Lizenzierung, Download Herstellerdaten, Download Programmupdate |
| Datensicherung |
Es sollte eine geeignete Datensicherung eingesetzt werden. |
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Bitte beachten Sie folgende Rechte-Voraussetzungen im Windows-Betriebssystem: Zur Installation der Plancal nova-Software sind administrative Rechte notwendig, für den Betrieb der Software muss der angemeldete Anwender mindestens über lokale Hauptbenutzer-Rechte verfügen. |
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| Lizenzvereinbarung |
Lizenzbedingungen
für das Softwareprogramm Plancal nova
Plancal GmbH Am Bonner Bogen 6 (Joseph-Schumpeter-Allee 17)
53227 Bonn
im Folgenden LN genannt
Dieses Programmpaket enthält das nova-Programm sowie dazugehörendes Dokumentationsmaterial. Das Programm ist auf einem Datenträger aufgezeichnet. Das Datenverarbeitungsprogramm und Dokumentationsmaterial sind durch das Urheberrecht zu Gunsten der Plancal geschützt. Plancal ist Inhaber der Vertriebsrechte an der den Gegenstand dieses Vertrages bildenden Software.
1. Nutzungsrecht
Plancal räumt dem Lizenznehmer ein nicht ausschließliches Recht zur Nutzung des Programms ein. Das Nutzungsrecht ist nicht an Dritte übertragbar.
Die Nutzung ist ausschließlich für den eigenen Gebrauch auf jeweils einem Arbeitsplatz des Lizenznehmers zulässig; Überlassung von Programmen oder Programmkopien an Dritte ist untersagt.
Im Rahmen einer Netzwerklizenz erhält der Lizenznehmer das Recht, auf durch ein standortbezogenes lokales Netzwerk (LAN) verbundenen Arbeitsplätzen jeweils eine Vervielfältigung der Software auf der Festplatte zu installieren. Eine weitere Vervielfältigung der Programme, gleich welcher Art und auf welchen Trägern, mit Ausnahme einer als solcher ausdrücklich zu kennzeichnenden Sicherungskopie, ist nicht gestattet; dies gilt auch für den eigenen Gebrauch, es sei denn, die Vervielfältigung dient der Dekompilierung unter den engen Voraussetzungen des § 69e Urheberrechtsgesetzes. Kopien zur Nutzung für weitere Arbeitsplätze sind von Plancal zu beziehen.
Diese Regelungen gelten auch bei Finanzierung der Programme über eine Leasinggesellschaft. Nutzungsberechtigt ist in diesem Fall allein der erste Leasingnehmer. Nach Ablauf des Vertrages mit dem ersten Leasingnehmer kann die Leasinggesellschaft den Vertrag verlängern oder dem ersten Leasingnehmer die Programme entgeltlich oder unentgeltlich auf Dauer zur Nutzung überlassen. Der Leasingnehmer oder die Leasinggesellschaft sind jedoch nicht berechtigt, die Programme einem Dritten zur Nutzung zu überlassen.
Bei Insolvenz oder Liquidation des Lizenznehmers erlicht das Nutzungsrecht und geht auch nicht auf den Insolvenzverwalter über.
Schulen, Universitäten oder andere Ausbildungsstellen, die im Rahmen ihrer Ausbildung für den CAD-Bereich die Plancal-nova nutzen, dürfen diese Nutzung nur für die ausbildnerische Tätigkeit einsetzen. Eine kommerzielle Nutzung der nova ist ausdrücklich untersagt. Ebenfalls ist diese kommerzielle Nutzung bei Studentenversionen untersagt.
2.Gewährleistung
Die Vertragsparteien stimmen überein, dass es nicht möglich ist, EDV-Programme so zu entwickeln, dass sie für alle Anwendungsbedingungen fehlerfrei sind.
Der Hersteller leistet dafür Gewähr, dass die Software nicht mit Mängeln behaftet ist. Ein Mangel liegt vor, wenn die Software die in den Leistungsbeschreibungen angegebenen Funktionen nicht erfüllt. Bei Vorliegen solcher Mängel ist der Hersteller nach seiner Wahl zur Nachbesserung oder Neulieferung berechtigt. Gelingt es dem Hersteller während einer angemessenen Frist nicht, Mängel durch Nacherfüllung zu beseitigen oder so zu umgehen, dass dem Lizenznehmer eine vertragsgemäße Nutzung des Programms ermöglicht wird, kann der Lizenznehmer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefällen- nach seiner Wahl die Minderung der Lizenzgebühr verlangen oder vom Lizenzvertrag zurücktreten. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Lizenznehmer lediglich ein Recht zur Minderung der Lizenzgebühr zu.
Der LN ist verpflichtet, die Software nach Erhalt unverzüglich zu untersuchen und Plancal etwa auftretende Mängel unverzüglich schriftlich unter Bezeichnung des Mangels anzuzeigen. Später auftretende Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen. Der LN ist verpflichtet, Plancal nachprüfbare Unterlagen über Art und Auftreten des Mangels zur Verfügung zu stellen, bei der Eingrenzung von Fehlern mitzuwirken und Plancal im Rahmen des Zumutbaren bei der Beseitigung von Mängeln zu unterstützen.
Die Mängelansprüche erstrecken sich nicht auf Mängel, die durch Abweichen von der Leistungsbeschreibung angegebenen Einsatzbedingungen verursacht werden. Insbesondere wird keine Gewähr für Fehler und Störungen übernommen, die durch Bedienungsfehler oder die EDV-Anlage verursacht werden.
Etwaige Mängel berechtigen den LN nicht zur Zurückhaltung der Rechnungsbeträge.
3.Haftung auf Schadensersatz, Ersatz vergeblicher Aufwendungen
Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet Plancal nur a. bei Vorsatz b. bei grober Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter c. bei schuldhafter Verletzung von Leben,Körper, Gesundheit d. bei Mängeln, die Plancal arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheut Plancal garantiert hat. e. Bei Mängeln des Liefergegenstanes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Plancal auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypisch vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
Der LN trägt die alleinige Verantwortung für die Auswahl des Software-Programmes in Hinblick auf die Hardware-Kompatibilität, die vom LN gewünschte Spezifikation, den vorgesehenen Einsatzzweck und den wirtschaftlichen Erfolg.
Der LN ist zur Datensicherung verpflichtet und hat für den Fall eines etwaigen Verlustes der Daten durch Bereithalten der Daten in maschinenlesbarer Form sicherzustellen, dass die Daten in vertretbaren Aufwand rekonstruiert werden können.
4.Verjährung
Alle Ansprüche des LN – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren nach 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche gemäß Punkt 4 gelten die gesetzlichen Fristen.
5.Vertragsstrafe
Für jeden Fall einer schuldhaften Vertragsverletzung unterwirft sich der LN einer Vertragsstrafe in Höhe der ersten Lizenzgebühr. Die Geltendmachung des Plancal entstandenen Schadens bleibt hiervon unberührt.
6.Allgemeine Vorschriften
Soweit dieser Lizenzvertrag keine abweichenden Regelungen enthält, gelten ergänzend die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Plancal in der bei der Unterzeichnung dieses Lizenzvertrages gültigen Fassung.
Diese Lizenzbedingungen unterliegen deutschem Recht.
Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform und müssen als solches ausdrücklich gekennzeichnet sein
7.Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Bonn. |