Allgemeine Geschäftsbedingungen

Der Firma
Plancal GmbH
Am Bonner Bogen 6, 53227 Bonn

Stand: 01/2006

1.  Geltungsbereich

1.1. Unsere ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN gelten ausschließlich. Soweit diese keine Regelungen enthalten gilt das Gesetz. Entgegenstehende oder von unseren ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN oder von dem Gesetz zu unserem Nachteil abweichende Bedingungen des Vertragspartners erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich Ihrer Geltung zugestimmt. Unsere ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN gelten auch dann, wenn unsere Vertragsprodukte oder Vertragsleistungen in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN oder zu unserem Nachteil von dem Gesetz abweichender Bedingungen des Vertragspartners vorbehaltlos erbracht werden.

1.2. Unsere ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.

1.3. Unsere ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN gelten auch für künftige Geschäfte mit dem Vertragspartner.

2. Vertragsschluss, Vertragsinhalt, Vertragsänderung

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend.

2.2 An allen Angebots- und Vertragsunterlagen behalten wir uns sämtliche Rechte insoweit vor, als sie nicht nach Sinn und Zweck des Vertrages bzw. aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung dem Vertragspartner eingeräumt werden. Angebotsunterlagen sind uns auf unser Verlangen unverzüglich zurückzugeben, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Vertragspartner diesbezüglich nicht geltend machen.

2.3 Umfang und Inhalt, insbesondere Beschaffenheitsmerkmale, der geschuldeten Vertragsprodukte/Leistungen ergeben sich ausschließlich aus unseren Vertragsunterlagen. Andere Beschreibungen unserer Vertragsprodukte, öffentliche Äußerungen, Anpreisungen und Werbung beinhalten keine vertragsgemäß geschuldeten Beschaffenheitsangaben.

2.4 Wir behalten uns nach Vertragsschluss folgende Änderungen der Vertragsprodukte vor, sofern dies für den Vertragspartner zumutbar ist:

  • Ø Produktänderungen im Zuge der ständigen Produktweiterentwicklung und -verbesserung;
  • Ø handelsübliche Abweichungen.

2.5 Kommt es bei Vertragsabschluss zu unverschuldeten Irrtümern unsererseits, zum Beispiel aufgrund von Übermittlungsfehlern, Missverständnissen etc., so sind wir nicht zum Schadensersatz gemäß § 122 BGB verpflichtet.

2.6 Wir bemühen uns, einem nach Vertragsabschluss erfolgenden Änderungsverlangen des Vertragspartners bezüglich der vertragsgegenständlichen Leistungen Rechnung zu tragen, soweit uns dies im Rahmen unserer betrieblichen Leistungsfähigkeit zumutbar ist. Soweit die Prüfung der Änderungsmöglichkeiten oder die tatsächliche Durchführung der Änderungen Auswirkungen auf das vertragliche Leistungsgefüge (Vergütung, Fristen, Abnahmemodalitäten etc.) haben, ist unverzüglich eine schriftliche Anpassung der vertraglichen Regelungen vorzunehmen. Unerhebliche Auswirkungen bleiben außer Betracht.

Kommt eine Anpassung der vertraglichen Regelungen nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums (zwei Wochen) zustande, nachdem der Vertragspartner die Erforderlichkeit einer Anpassung geltend gemacht hat, o werden die Arbeiten ohne Berücksichtigung des Änderungsverlangens weitergeführt, falls der Vertragspartner den Vertrag nicht kündigt.

Wir können für die Dauer der Unterbrechung aufgrund der Prüfung des Änderungsverlangens und der Vereinbarung über die Anpassung der vertraglichen Regelungen eine angemessene zusätzliche Vergütung in verlangen, sofern wir den Vertragspartner auf die Notwendigkeit der Prüfung hinweisen und dieser einen entsprechenden Prüfungsauftrag erteilt.

 

3.  Preise, Zahlungsbedingungen, Nacherfüllungsvorbehalt

3.1 Unsere Preise für Vertragsprodukte verstehen sich vorbehaltlich besonderer Vereinbarung „ab Werk“ ausschließlich Porto, Versand, Fracht, Verpackung, Versicherung, Datenträger, Kopien, Installations-, Schulungs- und sonstige Leistungen. Die Mehrwertsteuer wird in der jeweils gesetzlichen vorgeschriebenen Höhe zusätzlich in Rechnung gestellt.

3.2 Die Zahlungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum frei unserer Zahlstelle zu leisten. Rechnungsstellung erfolgt, sobald die Lieferung unser Unternehmen verlässt. Die Zahlung ist nur bewirkt, sobald und insoweit wir über den Betrag endgültig verfügen können.

3.3 Ist eine Zahlung nicht innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum geleistet, kommt der Vertragspartner ohne weitere Erklärungen unsererseits in Verzug. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen betreffend der Folgen des Zahlungsverzugs.

3.4 Im Falle der Stundung sind wir berechtigt, zinsen entsprechend den gesetzlichen Verzugszinsen für den Stundungszeitraum geltend zu machen.

3.5 Die Aufrechnung kann durch den Vertragspartner nur mit unbestrittenen, anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen erklärt werden. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Vertragspartner nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

3.6 Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Vertragspartner ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn, unsere Vertragsprodukte bzw. Leistungen sind offensichtlich mangelhaft bzw. dem Vertragspartner steht offensichtlich ein Recht zur Verweigerung der Abnahme zu; in einem solchen Fall ist der Vertragspartner nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mangelbeseitigung steht. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn er fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der – mit Mängeln behafteten – Vertragsprodukte bzw. Leistungen steht.

4. Liefer- oder Leistungszeit, nicht zu vertretende Leistungshindernisse, Liefer- oder Leistungsverzug, Unmöglichkeit, Versicherung

4.1 Vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung erfolgt die Lieferung „ab Werk“.

4.2  Die angegebenen Liefer- bzw. Leistungszeiten sind nur dann Fixtermine, wenn sie ausdrücklich als solche festgelegt werden.

4.3  Die Einhaltung von Liefer- bzw. Leistungsverpflichtungen, insbesondere Lieferterminen, setzt voraus:

  • Ø Die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung etwaiger mitwirkungspflichten des Vertragspartners;
  • Ø Den Eingang vereinbarter Anzahlungen bzw. Abschlagszahlungen;
  • Ø Das Vorliegen etwaiger erforderlicher behördlicher Genehmigungen.

Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

4.4  Bei Lieferung „ab Werk“ ist für die Einhaltung der Lieferfrist der Zeitpunkt maßgebend, an dem die Lieferung unser Haus verlassen hat, bei besonders vereinbarter Abholung durch den Vertragspartner der Zeitpunkt, zu dem diesem die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist. Schulden wir auf Grund besonderer Vereinbarung auch die Installation, so ist für die Einhaltung des Installationstermins der Zeitpunkt maßgeblich, an dem diese erfolgt ist.

4.5  Von uns nicht zu vertretende Liefer- oder Leistungsverzögerungen:

4.5.1 Liefer- oder Leistungsverzögerungen auf Grund folgender Liefer- und Leistungshindernisse sind von uns – außer es wurden gerade in Bezug auf die Frist- bzw. Termineinhaltung ausnahmsweise ein Beschaffungsrisiko oder eine Garantie übernommen – nicht zu vertreten, entsprechendes gilt auch, wenn diese Hindernisse bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten:

Umstände höherer Gewalt sowie Liefer- und Leistungshindernisse,

  • Ø Die nach Vertragsschluss eintreten oder uns unverschuldet erst nach Vertragsschluss bekannt werden und
  • Ø Bezüglich derer von uns der Nachweis geführt wird, dass sie auch durch die gebotene Sorgfalt von uns nicht vorausgesehen und verhütet werden konnten und uns insoweit auch kein Übernahme-, Vorsorge- und Abwendungsverschulden trifft.

Unter vorbenannten Voraussetzungen – Eintritt oder unverschuldetes Bekanntwerden erst nach Vertragsschluss, von uns nachgewiesene Unvorhersehbarkeit und Unvermeidbarkeit – zählen hierzu insbesondere:

Berechtigte Arbeitskampfmaßnahmen (Streik und Aussperrungen); Betriebsstörungen.

4.5.2  Schadensersatzansprüche des Vertragspartners sind bei Liefer- und Leistungsverzögerungen im Sinne von Ziff. 4.5.1 ausgeschlossen.

4.5.3  Bei einem endgültigen Liefer- und Leistungshindernis im Sinne von Ziff. 4.5.1 ist jede Vertragspartei zur sofortigen Vertragsbeendigung durch Rücktritt entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen berechtigt.

4.5.4 Bei einem vorübergehenden Liefer- und Leistungshindernis im Sinne von Ziff. 4.5.1 sind wir berechtig, Lieferungen und Leistungen um die Dauer der Behinderung zzgl. Einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Weisen wir dem Vertragspartner eine unzumutbare Liefer- und Leistungserschwerung nach, sind wir zum Vertragsrücktritt berechtigt. Ein Rücktrittsrecht steht dem Vertragspartner nur unter den Voraussetzungen von nachfolgend Ziff. 4.7 zu.

Auf unser Rücktrittsrecht finden § 323 Abs. 4 BGB entsprechende Anwendung. In Bezug auf das Rücktrittsrecht des Vertragspartners gelten die Regelungen gemäß 323 Abs. 4 – 6 BGB. Für die Rechtsfolgen des Rücktritts gelten § 326 BGB und die dortigen Verweise entsprechend; bereits erfolgte, nicht geschuldete Lieferungen oder Leistungen des Vertragspartners können danach nach Maßgabe der §§ 346 – 348 BGB durch diesen zurückgefordert werden.

4.6 Von uns zu vertretende Liefer- oder Leistungsverzögerungen:

Wir haften für von uns zu vertretende Liefer- oder Leistungsverzögerungen nach den gesetzlichen Bestimmungen mit folgender Haftungsbeschränkung der Höhe nach:

4.6.1 Schadensersatz neben der Leistung (§ 280 Abs. 2 i.V.m. § 286 BGB):

Liegt kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten unsererseits, unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vor, schulden wir für jede vollendete Woche Verzug eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Rechnungsnettobetrages. Bei grob fahrlässigem Verhalten unsererseits, unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist vorbenannte Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

4.6.2 Schadensersatz statt der Leistung (§ 281 BGB):

Unsere Haftung ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, außer die Liefer- oder Leistungsverzögerung beruht auf einer von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung.

4.6.3 Vorstehende Haftungsbegrenzungen gelten nicht,

  • Ø sofern der Vertragspartner im Vertrag den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Lieferung oder Leistung gebunden hat (Fixgeschäft);
  • Ø sofern der Vertragspartner als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzuges berechtigt ist geltend zu machen ,dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist;
  • Ø falls wir ausnahmsweise gerade in Bezug auf die Frist- oder Termineinhaltung ein Beschaffungsrisiko oder eine Garantie ausdrücklich übernommen haben.

4.7 Können wir den Nachweis führen, dass die Verzögerung von uns nicht zu vertreten ist, so steht dem Vertragspartner ein Rücktrittsrecht nur zu,

  • Ø wenn dieser im Vertrag den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Lieferung oder Leistung gebunden hat (Fixgeschäft) oder
  • Ø er nachweist, dass auf Grund der Liefer- oder Leistungsverzögerung sein leistungsinteresse weggefallen oder ihm die Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses unzumutbar ist.

Im Übrigen kommt § 323 Abs. 4 – BGB zur Anwendung. Für die Rechtsfolgen des Rücktritts sind die gesetzlichen Regelungen maßgeblich ( §§ 346 ff. GBG).

4.8 Im Falle der Unmöglichkeit unserer Lieferungen oder Leistungen haften wir entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen mit folgender Begrenzung unserer Haftung der Höhe nach:

Falls nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unsererseits, unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorliegt, ist unsere Haftung auf Schadensersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf insgesamt 20 % des Nettorechnungsbetrages unserer Lieferungen und Leistungen begrenzt; bei grob fahrlässigem Verhalten auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht, falls wir ausnahmsweise ein Beschaffungsrisiko übernommen haben.

Das gesetzliche Recht des Vertragspartners zum Rücktritt vom Vertrag bei Unmöglichkeit unserer Lieferungen oder Leistungen bleibt unberührt.

4.9 Wir sind zu Teillieferungen oder –leistungen in für den Vertragspartner zumutbarem Umfang berechtigt.

4.10 Auf Wunsch des Vertragspartners wird auf seine Kosten die Lieferung ab Gefahrübergang gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und Transportschäden sowie sonstige versicherbare Schäden versichert.

 

5. Mitwirkungspflichten und Verantwortung des Vertragspartners, Übergang der Gefahr

5.1 Der Vertragspartner übernimmt in eigener Verantwortung folgende Mitwirkungspflichten, die zu einer effektiven und angemessenen Herbeiführung des Vertragszwecks erforderlich sind:

  • Ø Der rechtzeitige Aufbau einer verantwortlichen Projektorganisation,
  • Ø die rechtzeitige und umfassende Informierung an uns, über die Projektorganisation,
  • Ø die rechtseitige Verschaffung aller Unterlagen und Informationen, welche wir zur Ausführung unserer Lieferungen und Leistungen benötigen,
  • Ø die rechtzeitige Prüfung der von uns vorgelegten Konzepte, Zwischenresultate, Auswertungen usw.,
  • Ø die rechtzeitige Bereitstellung der für unsere Leistungen erforderlichen EDV-Maschinen, Programme und Testdaten.

In Zusammenhang mit seinen Mitwirkungspflichten anfallende Kosten trägt der Vertragspartner.

5.2 Der Vertragspartner übernimmt grundsätzlich die Verantwortung für

  • Ø von ihm stammende Unterlagen und Informationen wie Lösungskonzepte, Pflichtenhefte und Ausführungsanweisungen,
  • Ø die Auswahl der zu verarbeitenden Daten und die Beschaffung der für den Einsatz mit dem Arbeitsresultat vorgesehenen Maschinen und Programme,
  • Ø die Schaffung der technischen, organisatorischen und administrativen Voraussetzungen für die Einführung und Nutzung des Arbeitsresultates,
  • Ø die Auswahl, Einstellung und Kontrolle des von ihm im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten abgestellten Personals,
  • Ø die Maßnahmen zur Überprüfung von Ergebnissen und Auswertungen sowie zur Sicherung von Programmen,
  • Ø die Auswahl, Installation und den Gebrauch des Vertragsprodukts sowie die damit erzielten Resultate,
  • Ø die Sicherung von Daten (Back-up).

5.3 Verletzt der Vertragspartner schuldhaft seine Mitwirkungspflichten, insbesondere auch diejenigen zur Annahme, Abnahme oder Abholung unserer Lieferungen oder Leistungen, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

5.4 Bei verzögerter Annahme, Abnahme oder Abholung unserer Lieferungen oder Leistungen durch den Vertragspartner geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung zu dem Zeitpunkt auf den Vertragspartner über, zu dem vorbenannte Pflichten vertragsgemäß zu erfüllen waren.

 

6. Leistungsbeschreibung, Mängelhaftung

6.1 Die in unseren Leistungsbeschreibungen aufgeführten Beschaffenheiten legen die Eigenschaften unserer Lieferungen und Leistungen umfassend und abschließend fest. Die Beschreibungen unserer Lieferungen und Leistungen sind im Zweifel Gegenstand von Beschaffenheitsvereinbarungen und nicht von Garantien oder Zusicherungen. Erklärungen unsererseits in Zusammenhang mit diesem Vertrag enthalten im Zweifel keine Garantien oder Zusicherungen im Sinne einer Haftungsverschärfung oder Übernahme einer besonderen einstandspflicht. Im Zweifel sind nur ausdrückliche schriftliche Erklärungen unsererseits in Bezug auf die Abgabe von Garantien und Zusicherungen maßgeblich.

6.2  Der Vertragspartner stimmt mit uns darin überein, dass es nicht möglich ist, Vertragsprodukte so zu entwickeln, dass sie für alle Anwendungsbedingungen fehlerfrei sind. Mängelansprüche des Vertragspartners bestehen nicht:

6.2.1 bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher  Beeinträchtigung der Brauchbarkeit unserer Lieferung und Leistungen;

6.2.2 bei Mängeln, die durch Abweichung von den für das Softwareprogramm vorgesehenen und in der Leistungsbeschreibung angegebenen Einsatzbedingungen verursacht werden.

6.3 Die Mängelrechte des Vertragspartners setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

6.4 Dem Vertragspartner stehen keine Ansprüche aus Mängelhaftung zu, wenn er die Vertragsprodukte unzulässigerweise verändert hat oder durch Dritte hat verändern lassen, bei Bedienungsversagen durch den Vertragspartner sowie im Falle des Einsatzes von Hardware-, Software- oder sonstigen Geräteausstattungen, die für die Vertragsprodukte nicht geeignet sind, es sei denn, der Vertragspartner weist nach, dass seine vorbenannten Handlungen unsere Mängelanalyse und –bearbeitungsaufwendungen nicht wesentlich erschweren und der Mangel dem Vertragsprodukt bei Übergabe anhaftete.

6.5 Soweit ein wesentlicher Mangel vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung eines neuen mangelfreien Vertragsprodukts berechtigt. Sollte eine der beiden oder beide Arten dieser Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig sein, sind wir berechtigt, sie zu verweigern.

Wir können die Nacherfüllung auch verweigern, solange der Vertragspartner seine Zahlungspflichten uns gegenüber nicht in einem Umfang erfüllt, der dem mangelfreien Teil der erbrachten Leistung entspricht.

Der Vertragspartner gibt uns die Relation zu unseren konkreten Lieferungen und Leistungen erforderliche Zeit und Gelegenheit zur Durchführung der Mangelbeseitigung. Unseren Mitarbeitern und Beauftragten wird zur Erfüllung der Mängelhaftungsansprüche freier Zugang zu den Vertragsprodukten gewährt.

In dem hierfür erforderlichen Umfang wird der Vertragspartner auf unsere Anweisung hin vor der Nachbesserung Programme (einschließlich seiner Anwendungsprogramme), Daten, Datenträger Änderungen etc. entfernen.

Wir sind verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege- und Arbeitskosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Lieferung nach einem anderen Ort als zum Erfüllungsort verbracht wurde, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

Wir sind berechtigt, die Mangelbeseitigung auch durch Dritte ausführen zu lassen. Ersetzte Teile werden unsere Eigentum.

Im Falle der Neulieferung hat der Vertragspartner – soweit zumutbar – auch eine neuere Fassung der Softwareprogramme zu akzeptieren. Übernimmt der Vertragspartner wegen Unzumutbarkeit eine neue Fassung als Nacherfüllung nicht, bleiben anstelle der Nacherfüllung seine übrigen Rechte unberührt.

Zur Nacherfüllung gehärt ggf. auch die Lieferung einer ausgedruckten oder ausdruckbaren Korrekturanweisung für die vom Mangel etwa betroffene Dokumentation.

6.6 Bei Unmöglichkeit oder Fehlschlagen der Nacherfüllung, schuldhafter oder unzumutbarer Verzögerung oder ernsthafter und endgültiger Verweigerung der Nacherfüllung durch uns oder Unzumutbarkeit der Nacherfüllung für den Vertragspartner ist dieser nach seiner Wahl berechtigt, entweder den Kaufpreis entsprechend herabzusetzen (Minderung) oder vom Vertrag zurückzutreten (Rücktritt).

6.7 Soweit die Vertragsregelungen zu Voraussetzungen und Folgen der Nacherfüllung, der Minderung und des Rücktritts keine oder keine abweichenden Regelungen enthalten, finden die gesetzlichen Vorschriften zu diesen Rechten Anwendung.

6.8 Die Ansprüche des Vertragspartners auf Schadens- und Aufwendungsersatz, die mit Mängeln im Zusammenhang stehen, richten sich ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des Anspruchs – insbesondere auch in Bezug auf Ansprüche wegen Mängeln und Pflichtverletzungen, sowie deliktische Ansprüche – nach den folgenden Regelungen Ziff. 6.8.1 bis einschließlich Ziff. 6.9:

6.8.1 Für Schäden haften wir gemäß den gesetzlichen Bestimmungen:

  • bei Vorsatz;
  • bei grober Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten;
  • im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auch bei grober Fahrlässigkeit unserer sonstigen Erfüllungsgehilfen;
  • bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit;
  • bei Mängeln sowie sonstigen Umständen, die arglistig verschwiegen worden sind oder
  • bei Mängeln, deren Abwesenheit garantiert oder soweit eine Garantie für die Beschaffenheit oder eine sonstige Garantie abgegeben worden ist.

6.8.2 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen auch bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch unsere gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstige Erfüllungsgehilfen; die Haftung ist jedoch begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

6.8.3 Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrenentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre.

6.8.4 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

6.8.5 Soweit nicht vorstehend Ziff. 6.8 etwas Abweichendes geregelt ist, sind weitere Ansprüche ausgeschlossen.

6.9 Die gesetzlichen Regelungen über die Beweislast bleiben durch die vorstehenden Regelungen Ziff. 6.8 unberührt.

 

7. Haftung der Nebenpflichten

 Kann aufgrund Verschuldens von uns, unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen das gelieferte Vertragsprodukt vom Vertragspartner infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor Vertragsabschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenpflichten (insbesondere Anleitung für Bedienung) nicht vertragsgemäß verwendet werden, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Vertragspartners die Regelungen vorstehend Ziff. 6.8 bis 6.9 entsprechend.    

 

8.  Gesamthaftung, Rücktritt des Vertragspartners

8.1 Die nachstehenden Regelungen gelten für Ansprüche des Vertragspartners außerhalb der Sachmängelhaftung. Uns zustehende gesetzliche oder vertragliche Rechte und Ansprüche sollen weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.

8.2 Für die Haftung auf Schadenersatz – vorbehaltlich der gesondert geregelten Haftung wegen Verzug (Ziffer 4.6) und Unmöglichkeit (Ziffer 4.8) – gelten die Regelungen vorstehend Ziffern 6.8 und 6.9 entsprechend. Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz ist – ohne Rücksichtauf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Schadensersatz neben der Leistung  und Schadensersatz statt der Leistung wegen Pflichtverletzung sowie für deliktische Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

8.3 Die Begrenzung nach Ziff. 8.2 gilt auch, soweit der Vertragspartner Aufwendungen verlangt.

8.4 Soweit die Haftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

8.5 Der Vertragspartner kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. In den Fällen von Ziff. 6.6 (fehlgeschlagene Nacherfüllung etc.) und bei Unmöglichkeit verbleibt es jedoch allein bei den gesetzlichen Voraussetzungen; für das Rücktrittsrecht des Vertragspartners bei Verzögerung unserer Lieferungen oder Leistungen sind die Regelungen vorstehend Ziff. 4.5.3, 4.5.4 und 4.7 maßgeblich. Der Vertragspartner hat sich bei Pflichtverletzungen innerhalb einer angemessenen Frist auf unsere Aufforderung hin zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.

 

 

 

 

9.  Verjährung

9.1 Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferungen bzw. Leistungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt vorbehaltlich nachfolgend Ziff. 9.3 ein Jahr.

9.2 Die Verjährungsfrist nach Ziff. 9.1 gilt auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen uns.

9.3 Die Verjährungsfirst nach Ziff. 9.1 gilt nicht in den Fällen von Ziff. 6.8.1, 6.8.2 und 6.8.4; insoweit sind die gesetzlichen Fristen maßgeblich.

9.4 Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.

9.5 Die Ansprüche auf Minderung und die Ausübung eines Rücktrittsrechts sind ausgeschlossen, soweit der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist. Der Vertragspartner kann in diesem Fall aber die Zahlung der Vergütung insoweit verweigern, als er aufgrund des Rücktritts oder der Minderung dazu berechtigt sein würde.

 

10.  Forderungsabtretungen durch den Vertragspartner

 Forderungen gegenüber uns in Bezug auf die von uns zu erbringenden Lieferungen oder Leistungen dürfen nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung abgetreten werden.

11. Verletzung der Rechte Dritter

Wir stehen dafür ein, dass das Vertragsprodukt frei von Rechten Dritter ist, die eine Nutzung entsprechend dem vertraglich festgelegten Umfang einschränken oder ausschließen. Wird die vertragsgemäße Nutzung des Vertragsprodukts durch Schutzrechte Dritter beeinträchtigt, so haben wir in einem für den Vertragspartner zumutbaren Umfang das Recht, entweder das Vertragsprodukt so abzuändern, dass es aus dem Schutzbereich herausfällt oder die  Befugnis zu erwirken, dass das Vertragsprodukt uneingeschränkt und ohne zusätzliche Kosten für den Vertragspartner vertragsgemäß genutzt werden kann.

Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich von der Ansprucherhebung Dritter in Kenntnis zu setzen. Wir sind berechtigt, die alleinige Kontrolle über die Verteidigung und damit verbundene Handlungen auszuüben. Der Vertragspartner wird uns die erforderliche Unterstützung, Informationen und Vollmacht zur Durchführung der vorgenannten Handlungen gewähren.

 

12. Abnahme/Funktionsprüfung

12.1  Bei Lieferungen und Leistungen, die vom Vertragspartner abzunehmen sind (insbesondere Anpassungen von Standardsoftware an spezielle Anforderungen des Vertragspartners), werden Abnahme und, sofern ausdrücklich vereinbart, eine etwaige Funktionsprüfung nach den in den Vertragsunterlagen genannten Modalitäten durchgeführt. Werden in den Vertragsunterlagen Abnahme und Funktionsprüfungsmodalitäten nicht extra aufgeführt, so gelten folgende Regelungen:

12.2 Nach erfolgreich durchgeführter Funktionsprüfung hat der Vertragspartner unverzüglich die Abnahme durch Unterzeichnung des von uns erstellten Abnahmeprotokolls zu bestätigen. Die Funktionsprüfung gilt als erfolgreich durchgeführt, wenn die Lieferungen und Leistungen in allen wesentlichen Punkten die vertraglich vorgesehenen Anforderungen erfüllen. Während der Funktionsprüfung festgestellte, nicht wesentliche Abweichungen stehen einer Abnahme nicht entgegen.

12.3 Bei Abnahmeverzug des Vertragspartners gemäß vorstehender Ziffer 12.2 können wir ihm schriftlich eine Frist von acht Tagen zur schriftlichen Abgabe dieser Erklärung setzen. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Vertragspartner nicht innerhalb dieser Frist die Gründe für die Verweigerung der Abnahme schriftlich spezifiziert und wir ihn im Rahmen unseres Aufforderungsschreibens auf die Folge seines Verhaltens hingewiesen haben.

12.4 Jede der Vertragsparteien kann eine förmliche Abnahme gemäß vorstehend Ziffer 12.2 verlangen.

12.5 Unterbleibt nach Ablauf der Funktionsprüfungsfrist eine förmliche Abnahme, weil keine der Vertragsparteien diese verlang hat und liegen uns auch keine Meldungen des Vertragspartners über wesentliche Fehler bzw. Abweichungen vor oder wurden etwaige wesentliche Fehler bzw. Abweichungen zwischenzeitlich behoben, so gilt die Abnahme mit Ablauf von 14 Tagen nach Ablauf der Funktionsprüfungsfrist als erfolgt.

12.6 Wir können auch die Durchführung von Teilabnahmen verlangen, soweit keine sachlichen Gründe entgegenstehen und dies dem Vertragspartner zumutbar ist.

12.7 Mit der Abnahme entfällt die Haftung für offensichtliche Mängel, soweit sich der Vertragspartner deren Geltendmachung nicht bei Abnahme vorbehalten hat.

12.8 Bei wesentlichen Fehlern oder bei Abweichungen erhalten wir eine angemessene Frist zu deren Behebung. Eine erfolgreiche Behebung zeigen wir dem Vertragspartner unverzüglich an. Hierauf schließt sich erneut eine Abnahme gemäß den vorbenannten Abnahme- und Funktionsprüfungsbedingungen an.

 

13.  Rechte an den Vertragsprodukten

 Sämtliche Urheber- bzw. urheberrechtlichen Verwertungsrechte sowie andere gewerblichen Schutzrechte an den Vertragsprodukten, also insbesondere Softwareprogramme und Dokumentationen, bleiben – insoweit sie vertraglich nicht dem Vertragspartner eingeräumt werden – ausschließlich uns bzw. unseren Lizenzgebern vorbehalten. Die Vertragsprodukte stellen geistiges Eigentum bzw. geschäftliches Know-How von uns bzw. unseren Lizenzgebern dar.

 

14. Know-How, Erkenntnisse

 Wir sind nicht gehindert, unter Verwendung von Erkenntnissen, die wir bei Ausführung der Verträge mit dem Vertragspartner gewonnen haben, Aufgabenstellungen für Dritte zu bearbeiten und zu lösen bzw. diese Erkenntnisse in unsere Lieferungen und Leistungen einfließen zu lassen.

 

15. Kein Access-Providing

15.1 Soweit einzelne Funktionen oder Komponenten der überlassenen Softwareprogramme es erfordern, dass der Vertragspartner über einen Zugang zum Internet verfügt, liegt die Verantwortlichkeit für die Bereitstellung und Verfügbarkeit dieses Zugangs ausschließlich beim Vertragspartner. Für die Ordnungsgemäßheit der Datenübermittlung über das Internet, die Freiheit der Daten/Nachrichten von Viren, die Korrektheit der Datenübermittlung und hinsichtlich des unerlaubten Zugriffes auf die Daten durch Dritte bei der Internet-Versendung trifft uns keinerlei Haftung.

15.2 Soweit einzelne Funktionen oder Komponenten der überlassenen Softwareprogramme die Web-basierte Inanspruchnahme von Leistungen Dritter ermöglichen, trifft uns hinsichtlich dieser Leistungen, Daten oder Inhalte Dritter ebenfalls keinerlei Haftung.

 

16. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht, innergemeinschaftlicher Erwerb, salvatorische Klausel

16.1 Vorbehaltlich besonderer Vereinbarung ist Erfüllungsort ausschließlich unser Geschäftssitz.

16.2  Ist der Vertragspartner Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Gerichtsstand für alle Verpflichtungen aus und in Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis – auch für Wechsel- und Schecksachen - unser Geschäftssitz oder nach unserer Wahl auch der Sitz des Vertragspartners. Vorstehende Gerichtsvereinbarung gilt auch gegenüber Vertragspartnern mit Sitz im Ausland.

16.3 Für alle Rechte und Pflichten aus und in Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis kommt ausschließlich und ohne Rücksicht auf kollisionsrechtliche Regelungen das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG: Übereinkommen der Vereinigten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 1980) zur Anwendung.

16.4 Sollte eine Bestimmung in diesen ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen zwischen uns und dem Vertragspartner unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

16.5 Vertragspartner aus EG-Mitgliedsstaaten sind uns bei innergemeinschaftlichem Erwerb zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der uns möglicherweise entsteht

  • aufgrund von Steuervergehen des Vertragspartners selbst oder
  • aufgrund falscher oder unterlassener Auskünfte des Vertragspartners über seine für die Besteuerung maßgeblichen Verhältnisse.